Tierhalter-Haftpflicht

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Tierhalterhaftpfichtversicherung Lexikon

 

§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch

Der § 833 des BGB regelt eindeutig die Haftung des Tierhalters. Hier heißt es wörtlich: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ Aus diesem Gesetz lässt sich leicht die Notwendig einer Tierversicherung ersehen, die für solche Fälle einstehen würde.

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